Damit Ihre Betriebsfeier auch steuerrechtlich und buchhalterisch optimal berücksichtigt werden kann, sollten Sie die folgenden Tipps beachten.
eigenbetrieblichen Interesse liegen. Das ist bei üblichen Betriebsveranstaltungen der Fall, wenn
Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, muss der Arbeitgeber die Aufwendungen, durch die der Arbeitnehmer bereichert wird, als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandeln.
Sportliche oder kulturelle Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn diese mit einem geselligen Beisammensein verbunden sind, z. B. wenn der Arbeitgeber mit seinen Mitarbeitern vor oder nach dem Ereignis ein gemeinsames Essen oder einige Getränke zu sich nimmt.
Wichtig: Ab der 3. Betriebsveranstaltung wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerpflichtigen Arbeitslohn zu, auch, wenn es sich um ein Firmenjubiläum handelt. Prüfen Sie daher nochmals genau, wie viele Betriebsveranstaltungen bereits im laufenden Jahr stattgefunden haben.
Hinweis: Handelt es sich bereits um die 3. Betriebsveranstaltung, können Sie für buchhalterische und steuerliche Zwecke die zwei teureren Veranstaltungen als Betriebsveranstaltung und die günstigste als Arbeitslohn behandeln, denn auf die zeitliche Reihenfolge kommt es hierbei nicht an.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass alle Arbeitnehmer einschließlich der Mini-Jobber eingeladen werden, d.h. auch die Putzfrau mit dem 450-Euro-Job.
Betriebliche Weihnachtsfeiern und andere Betriebsfeste (z. B. Betriebsausflug oder Betriebsjubiläum) werden als Zuwendungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern behandelt. Da solche Betriebsveranstaltungen überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen, sind sie lohnsteuerfrei, sofern pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung nicht mehr als 110 EUR ausgegeben wird.
Wichtig: Wird die Grenze von 110 EUR pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung auch nur um einen Euro überschritten, muss der Arbeitgeber die Zuwendungen, die den Arbeitnehmer bereichern, als Arbeitslohn erfassen.
Nach den BFH-Urteilen vom 16.5.2013 werden nicht alle Aufwendungen bei der Ermittlung der 110-EUR-Grenze einbezogen. Der BFH hat damit seine Rechtsprechung in wesentlichen Punkten geändert. Die richtige Ermittlung der Kosten pro Arbeitnehmer ist deshalb entscheidend für die spätere Buchung und steuerliche Behandlung der Weihnachtsfeier.
Wichtig: Nach den neuen BFH-Urteilen sind bei der Ermittlung der 110-EUR-Grenze nur die Zuwendungen zu erfassen, die der Arbeitgeber übernimmt und durch die der Arbeitnehmer objektiv bereichert wird!
Hinweis: Maßgebend ist der Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer.
Als objektiv unmittelbare Bereicherung gelten solche Leistungen, die von den teilnehmenden Arbeitnehmern unmittelbar konsumiert werden können, also vor allem:
Wichtig: Aufwendungen des Arbeitgebers, die die Ausgestaltung der Betriebsveranstaltung betreffen, stellen keine Bereicherung der Arbeitnehmer dar.
Unter anderem bleiben bei der Ermittlung der 110-EUR-Grenze die folgenden Kosten unberücksichtigt:
Kosten, die auf teilnehmende Familienangehörige von Arbeitnehmern entfallen, bleiben laut der geänderten Rechtsprechung des BFH unberücksichtigt. Dem Arbeitnehmer sind also nur die Kosten zuzurechnen, die unmittelbar auf ihn selbst entfallen. Die Gefahr, dass die 110-EUR-Grenze überschritten wird, ist damit deutlich gesunken.
Hinweis: Der Unternehmer erfasst nur die Kosten für eine Betriebsveranstaltung als Lohnaufwand, die auf seine Arbeitnehmer entfallen.
Gehen Sie bei der Buchung in den folgenden Schritten vor:
Die Kosten, die auf die Gäste entfallen, werden als Privatentnahmen erfasst, wenn die Gäste aus privaten Gründen eingeladen wurden. Erfolgte die Einladung aber aus betrieblichen Gründen, handelt es sich um geschäftliche Bewirtungskosten und/oder um Geschenke für Geschäftsfreunde.
StB Wilhelm Krudewig